Seite 5 2.5 Wie bei Art. 289 Abs. 2 ZGB handelt es sich auch bei Art. 29 Abs. 2 AVIG um eine Legalzession. Nach dem Gesagten verliert die gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung ihren privatrechtlichen Charakter durch die Legalzession nicht und die Voraussetzungen von Art. 43 Ziff. 1 SchKG sind vorliegend nicht erfüllt (zwar geht es um einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger, aber - nach wie vor - um eine privatrechtliche Forderung).