Mit Art. 43 SchKG wird vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren abgewichen, weshalb diese systemwidrige Bestimmung eng auszulegen ist6. Um die Betreibung auf Konkurs eines an sich konkursfähigen Schuldners auszuschliessen, wird kumulativ vorausgesetzt, dass die Forderung im öffentlichen Recht begründet und der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist7. Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin privater Natur8.