2.4 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner in der Eigenschaft als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG). Die Konkursbetreibung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte (Art. 43 Ziff. 1 SchKG).