2.2 Das Betreibungsamt B___ verwies auf zwei Entscheide des Bundesgerichts (BGE 139 III 288 E. 2.1 und 129 III 554 E. 3) und führte aus (act. 5), eine Ausnahme von der Konkursbetreibung sei nur dann möglich, wenn kumulativ die Forderung im öffentlichen Recht begründet und der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts sei. Bei der