2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen (act. 1), dass die Gläubigerin, die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, ein öffentliches Amt des Kantons St. Gallen (Teil des Volkswirtschaftsdepartements) sei. Die Forderung, welche die Kantonale Arbeitslosenkasse gegen sie erhebe, gründe somit im öffentlichen Recht, weshalb eine Betreibung auf Konkurs nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht zulässig sei.