b) Mit Verfügung vom 28. September 2017 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4). c) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 3. Oktober 2017 (act. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Seite 2 Erwägungen: