{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2017-12-05", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-17-12_2017-12-05.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2017/OG-20171205-AB-17-12-20171205.pdf", "Checksum": "ef9cb12876659adb109645bde73e34e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-17-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.12.2017 OG AB-17-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 5. 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AB 17 12\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___ AG\n\nBeschwerdegegnerin Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16 / 18,\n9001 St. Gallen\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Konkursandrohung\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n(sinngemäss) Die Konkursandrohung vom 7. September 2017 sei aufzuheben.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt:\n\nA. Übersicht\n\nIn der Betreibung Nr. 21793216 der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen über einen\nBetrag von CHF 6‘454.95 nebst Zins zu 5 % seit 29. März 2017 wurde der A___ AG am\n15. September 2017 die Konkursandrohung zugestellt (act. 2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Konkursandrohung vom 7. September 2017 erhob C___ am 25. September\n2017 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Mit Verfügung vom 28. September 2017 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs der Beschwerdegegnerin sowie dem beschwerdebeklagten Betreibungsamt\nGelegenheit, innert 10 Tagen eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 4).\n\nc) Die Stellungnahme des Betreibungsamtes B___ datiert vom 3. Oktober 2017 (act. 5). Die\nBeschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nSeite 2\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die Konkursandrohung vom 7. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin am\n15. September 2017 zugestellt (act. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2\nSchKG ist demnach mit der Eingabe vom 25. September 2017 eingehalten.\n\n1.2 C___, welcher die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, ist einzelzeichnungsberechtigter\nGeschäftsführer der Beschwerdeführerin und als solcher zu deren Vertretung befugt (act.\n1 und 3).\n\n1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre\nhat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges\nInteresse2.\n\nDie A___ AG ist Schuldnerin in einem Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur\nBeschwerde legitimiert.\n\n1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und\nRechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt\nwird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem\nkonkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung\namtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen\nerlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und\nAussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild\n\n1\nCOMETTA/ MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2.\nAufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen.\n2\nCOMETTA/ MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.],\nKurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 17 SchKG.\n\nSeite 3\nentscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche\nund rechtliche Gehalt3.\n\nBei der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt B___ vom 7. September 2017\nhandelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.\n\n1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall,\nwo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung\ndes Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art.\n17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär4.\n\nVorliegend wird der Erlass einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt kritisiert.\nEine allenfalls falsche Betreibungsart ist mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu rügen5.\n\nAuf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.\n\n2. Materielles - Anwendbarkeit der Konkursbetreibung\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen (act. 1), dass die Gläubigerin, die\nKantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, ein öffentliches Amt des Kantons St. Gallen (Teil\ndes Volkswirtschaftsdepartements) sei. Die Forderung, welche die Kantonale\nArbeitslosenkasse gegen sie erhebe, gründe somit im öffentlichen Recht, weshalb eine\nBetreibung auf Konkurs nach Art. 43 Ziff. 1 SchKG nicht zulässig sei.\n\n"}