Wenn jemand Kenntnis von einem Entscheid erlangt, hat er die Pflicht, sich danach zu erkundigen bzw. dafür besorgt zu sein, den Inhalt des Entscheids und dessen Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen8. Im Entscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. Juni 2016 wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Ende Januar oder Anfang Februar 2016 Kenntnis vom Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen erhalten hatte (AB 16 2, E. 2.2).