Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass die Rechtsmittelfristen nach der ordnungsgemässen Kenntnisnahme zu laufen beginnen. Wenn jemand Kenntnis von einem Entscheid erlangt, hat er die Pflicht, sich danach zu erkundigen bzw. dafür besorgt zu sein, den Inhalt des Entscheids und dessen Begründung zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen8.