2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht (act. 1 und 5), die ursprüngliche Konkursandrohung sei mit Urteil vom 28. Juni 2016 aufgehoben worden. Nun veranlasse die Beschwerdegegnerin eine erneute Zusendung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Dezember 2015. Als der Rechtsöffnungsentscheid im September 2016 zugestellt worden sei, sei die Frist zur Einsprache jedoch längst verstrichen gewesen. Sie seien daher nicht in der Lage gewesen, Rekurs zu erheben und die Konkursandrohung sei deshalb aufzuheben.