Die Beschwerdeführerin macht geltend (act. 1 und 5), dass die Anfechtungsfristen des Rechtsöffnungsentscheids längst abgelaufen gewesen seien, als dieser ihr zugestellt wurde. Sinngemäss macht sie damit die Ungültigkeit der Konkursandrohung (act. 6) geltend und beantragt deren Aufhebung. Es bestehen somit keine Zweifel, was die Beschwerdeführerin verlangt.