{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2017-01-10", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-16-8_2017-01-10.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2017/OG-20170110-AB-16-8-20170110.pdf", "Checksum": "cda2aa0ed72bf9ad7ca8d9ae534ba795"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-16-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.01.2017 OG AB-16-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 10. 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AB 16 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___ GmbH\n\nBeschwerdegegnerin B___ AG\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___\n\nGegenstand Konkursandrohung\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n(Sinngemäss) Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C___ vom 28. September\n2016 sei aufzuheben.\n\nb) des Betreibungsamtes C___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 31. Juli 2015 stellte das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (ZH) der D___\nGmbH (heute A___ GmbH, act. 4) in der Betreibung Nr. 44864 den Zahlungsbefehl\nbetreffend die Forderung der B___ AG über CHF 907.20 nebst Zins zu 5 % seit\n21. September 2014 zu (act. 7/1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die A___ GmbH am\n13. August 2015 Rechtsvorschlag (act. 2).\n\nb) Mit Urteil vom 1. Dezember 2015 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen\nder B___ AG in der Betreibung Nr. 44864 für CHF 45.80 nebst Zins zu 5 % seit\n22. September 2014 und CHF 861.40 sowie die Betreibungskosten provisorische\nRechtsöffnung. Der Entscheid wurde am 2. Dezember 2015 versandt (act. 7/1).\n\nc) Am 28. Juni 2016 gelangte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nAppenzell Ausserrhoden zum Schluss, dass das Einleitungsverfahren mangels\nordnungsgemässer Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides nicht korrekt durchgeführt\nworden ist; in der Folge wurde die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C___ vom\n9. Februar 2016 aufgehoben (act. 2). Am 15. September 2016 wurde der\n\nSeite 2\nRechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen der A___ GmbH erneut zugestellt\n(act. 7/2).\n\nd) Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Postaufgabe) ersuchte die B___ GmbH das\nBetreibungsamt C___ erneut, die Betreibung durch Pfändung oder Konkursandrohung\nfortzusetzen (act. 10/2).\n\ne) Daraufhin erliess das Betreibungsamt C___ am 28. September 2016 eine\nKonkursandrohung, welche der A___ GmbH am 3. Oktober 2016 zugestellt werden\nkonnte (act. 6).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die erwähnte Konkursandrohung vom 3. Oktober 2016 erhob E___ für die A___\nGmbH am 14. Oktober 2016 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. Oktober\n2016 wurde die A___ GmbH aufgefordert (act. 3), innert Frist von 7 Tagen ein\nRechtsbegehren zu stellen sowie die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes und\nallfällige weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.\n\nc) Am 13. Oktober 2016 wiederholte E___ ihren Antrag, die Konkursandrohung sei\naufzuheben und reichte nebst der Konkursandrohung auch das Urteil des Bezirksgerichts\nMeilen vom 1. Dezember 2015 samt Zustellbescheinigung vom 15. September 2016 ein\n(act. 6 und 7/1+2).\n\nd) Das Betreibungsamt C___ liess der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. Oktober\n2016 seine Akten zugehen, nahm zur Beschwerde aber nicht Stellung (act. 9). Die\nBeschwerdegegnerin liess sich ebenfalls nicht vernehmen.\n\nSeite 3\nAuf die Ausführungen der Beschwerdeführerin kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen\nInteressen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse\nan der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre\nhat die Schuldnerin generell ein schutzwürdiges Interesse2.\n\nAls Schuldnerin ist die Beschwerdeführerin durch die Konkursandrohung in ihren\nInteressen im vorgenannten Sinn tangiert und zur Beschwerde legitimiert.\n\n1.2 Als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist E___ sodann befugt,\nfür die Beschwerdeführerin zu handeln (act. 4).\n\n1.3 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung\nin einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in\nAusübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen\n3\nAusführungsbestimmungen erlassen worden ist . Die Verfügung muss das Verfahren\nvorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale\nErscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern\nder tatsächliche und rechtliche Gehalt.\n\n"}