Die Beschwerdeführung bezüglich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 20160089 und 20152500 erfolgte klar wider besseres Wissen und kann als mutwillig bezeichnet werden. Trotzdem sieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs von der Auflage von Kosten ab, da der Post CH AG in den Betreibungsverfahren Nrn. 20160626 und 20161794 ebenfalls gravierende Fehler unterlaufen sind, indem im ersten Fall überhaupt kein unterzeichneter Zahlungsbefehl vorliegt und im zweiten Fall der Zahlungsbefehl dem Schuldner einfach in den Briefkasten gelegt worden ist, was klar keine gültige Zustellung darstellt12.