Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)11. Einzig bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).