1, 4 und 5/1-3). Damit hat er von den bevorstehenden Pfändungen, welche für den 30. September 2016 vorgesehen waren, rechtzeitig Kenntnis erlangt, so dass er den Pfändungen hätte beiwohnen oder sich hätte vertreten lassen können. Eine mangelhafte Zustellung liegt somit nicht vor und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.