2.2.3 Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Eine Pfändung, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Dieser Mangel wird geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage war, der Pfändung Seite 8 beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen8.