2.1.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 20161794 so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er korrekt Rechtsvorschlag erheben konnte (E. 1.1, act. 2/2 und 2/3). Die tatsächliche Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls hat allfällige Mängel bei der Zustellung geheilt und nach dem soeben Gesagten ist die Zustellung weder nichtig noch anfechtbar. 2.2 Betreibungen Nrn. 20160626, 20160089 und 20152500: fehlerhafte Zustellung von Pfändungsankündigungen