Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht werden kann. Steht aber fest, dass der Zahlungsbefehl trotz des Zustellungsfehlers zum Betriebenen gelangt ist, so ist die Zustellung wirksam und der Zahlungsbefehl gültig. Generell ist im Sinne des auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben darauf abzustellen, ob der Betriebene an der erneuten Zustellung eines Zahlungsbefehls ein Rechtsschutzinteresse hat.