Es obliegt dem Schuldner, gegen eine formell unrichtige Zustellung mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vorzugehen. In diesem Sinne sind Zustellungsmängel grundsätzlich nicht nichtig, sondern anfechtbar; die Anfechtungsfrist läuft ab tatsächlicher Kenntnisnahme. Die Zustellung ist nur dann nichtig, wenn der Zahlungsbefehl dem Betriebenen gar nicht zugestellt wurde. Da das Betreibungsamt die Beweislast trägt, ist der Zahlungsbefehl folglich auch nichtig, wenn der Beweis der Zustellung nicht erbracht werden kann.