e) Das Betreibungsamt C___ verwies in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 auf seine Ausführungen im Verfahren ABP 16 3 und bemerkte, dass an diesen vollumfänglich festhalten werde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. f) Im Verfahren ABP 16 3 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 15. November 2016 ab (act. 9). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles