Weil somit eine gerichtliche Klage - konkret ein Vorgehen nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG - möglich ist, ist die betreibungsrechtliche Beschwerde nach dem oben Gesagten nicht zulässig und das Begehren wäre abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 1.6 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es versteht sich von selbst, dass bei diesem Prozessausgang vom Beizug der diversen Prozessakten (vgl. act. 1, S. 3) abgesehen werden kann.