Seite 6 Ein Begehren gestützt auf Art. 85 SchKG hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Beschwerde beim Kantonsgericht anhängig machen lassen und der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat das Betreibungsverfahren antragsgemäss bis auf weiteres sistiert (act. 3/9 und act. 7). Das Betreibungsamt E___ hat zudem bestätigt, dass es bis zum Erlass einer weiteren Verfügung keine Betreibungshandlungen mehr vornimmt (act. 6).