Hier verlangt die Beschwerdeführerin den Aufschub der angekündigten Pfändung mit der Begründung, die Forderung sei durch Verrechnung untergegangen. Sie macht also kein falsches Vorgehen des beschwerdebeklagten Amtes geltend, sondern möchte das Betreibungsverfahren aus materiell-rechtlichen Gründen stoppen. Einen Pfändungsaufschub kennt das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz - wie der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in seinem Entscheid vom 22. Juni 2016 dargelegt hat (act. 4 E. C.) - nicht.