Seite 5 Verfügung des beschwerdebeklagten Amtes vom 20. Juni 2016, mit dem dieses den Aufschub der Pfändung abgelehnt hat. 1.4 Die betreibungsrechtliche Beschwerde muss einen praktischen Zweck verfolgen; es darf nie darum gehen, allgemein eine Pflichtwidrigkeit festzustellen. […] Weil es darum geht, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken, muss ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein; das setzt voraus, dass das Verfahren noch im Gang ist5.