d) Das Betreibungsamt E___ teilte mit Eingabe vom 5. August 2016 mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 habe der Einzelrichter des Kantonsgerichtes das Amt superprovisorisch angewiesen, die Betreibung Nr. 21578354 bis zum Erlass einer weiteren Verfügung zu sistieren. Sie hätten die Pfändung daher aufgeschoben und würden vorläufig keine weiteren Betreibungshandlungen mehr vornehmen (act. 6 und 7). e) Die Stellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 15. August 2016 (act. 8).