g) Diesem Ansinnen widersetzte sich das Betreibungsamt E___ mit der Begründung, dass aus dem Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 3. Juni 2016 weder der Name der Schuldnerin hervorgehe, noch nehme dieses Bezug auf die Betreibung (act. 3/3). Seite 3 h) Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde liess A___ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein Begehren um Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG sowie um Erlass einer superprovisorischen Massnahme einreichen (act. 3/9). B. Prozessgeschichte