Danach forderte A___ einen Betrag von CHF 39‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2013 von C___. Das Kreisgericht St. Gallen, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Entscheid Seite 2 vom 26. November 2014 mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt; zudem wurde sie verpflichtet, C___ eine Parteientschädigung von CHF 7‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (act. 3/4).