Sachverhalt A. Übersicht a) C___ (früher CC___) wurde ein Darlehen in Höhe von CHF 40‘000.00 gewährt. Davon hat er unbestrittenermassen einen Betrag von CHF 1‘000.00 zurück bezahlt. Umstritten ist, wer C___ das Darlehen gewährt hat (act. 3/4, S. 2). Zunächst hat die F___ Maler & Gipser GmbH beim Kreisgericht St. Gallen, 2. Zivilkammer, eine Klage auf Zahlung von CHF 47‘477.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2012 gegen CC___ anhängig gemacht. Diese wurde mit Urteil vom 8. April 2014 abgewiesen, weil die Klägerin den geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hat (act. 9).