{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2016-11-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-16-6_2016-11-01.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2016/OG-20161101-AB-16-6-20161101.pdf", "Checksum": "41fe1a5e068a4fbe3a7df2eb68db3993"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-16-6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 01.11.2016 OG AB-16-6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 1. 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AB 16 6\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin A___\nSchuldnerin\nvertreten durch: RA B___\n\nBeschwerdegegner C___\nGläubiger\nvertreten durch: RA D___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt E___\n\nGegenstand Pfändung\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Das Betreibungsamt E___ sei anzuweisen, die Pfändung einstweilen bzw. bis zum\nrechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor Kreisgericht St. Gallen, Urteilsdispositiv\nvom 3. Juni 2016, Verfahren Nr. OV.2015.16-BNI/SG2ZK-MFU, aufzuschieben.\n\n2. Eventualiter sei zusammen mit dem Pfändungsaufschub A___ zu verpflichten, dem\nBetreibungsamt E___ gegenüber umfängliche Sicherheit zu leisten für den in\nBetreibung gesetzten Totalbetrag von CHF 9‘169.85 und ihr hierzu eine\nangemessene Frist einzuräumen. Die Sicherheitsleistung sei erst nach\nrechtskräftigem Ausgang des Verfahrens vor Kreisgericht St. Gallen wieder freizugeben.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) des Betreibungsamtes E___:\n\n(kein Antrag).\n\nc) des Beschwerdegegners:\n\n1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) C___ (früher CC___) wurde ein Darlehen in Höhe von CHF 40‘000.00 gewährt. Davon hat\ner unbestrittenermassen einen Betrag von CHF 1‘000.00 zurück bezahlt. Umstritten ist,\nwer C___ das Darlehen gewährt hat (act. 3/4, S. 2).\n\nZunächst hat die F___ Maler & Gipser GmbH beim Kreisgericht St. Gallen, 2.\nZivilkammer, eine Klage auf Zahlung von CHF 47‘477.00 nebst Zins zu 5 % seit 26.\nNovember 2012 gegen CC___ anhängig gemacht. Diese wurde mit Urteil vom 8. April\n2014 abgewiesen, weil die Klägerin den geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hat\n(act. 9).\n\nDanach forderte A___ einen Betrag von CHF 39‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni\n2013 von C___. Das Kreisgericht St. Gallen, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Entscheid\n\nSeite 2\nvom 26. November 2014 mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die\nGerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt; zudem wurde sie verpflichtet, C___ eine\nParteientschädigung von CHF 7‘465.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (act.\n3/4).\n\nb) Am 10. Januar 2015 trat G___ aus der ihm zustehenden Darlehensforderung gegenüber\nC___ einen (Teil-) Betrag von CHF 7‘465.90 an A___ ab (act. 3/6). Mit Schreiben vom 15.\nJanuar 2015 zeigt RA B___ die Abtretung dem Rechtsvertreter von C___, RA D___, an\n(act. 3/7).\n\nc) Die Parteientschädigung wurde in der Folge mittels Betreibung gegenüber A___ geltend\ngemacht (act. 1, S. 4). Am 20. Mai 2015 gewährte der Einzelrichter des Kantonsgerichts\nAppenzell Ausserrhoden C___ für den Betrag von CHF 7‘465.90 nebst 5 % Zins seit dem\n12. Januar 2015 definitive Rechtsöffnung (act. 3/5).\n\nd) Am 3. Juni 2016 hiess das Kreisgericht St. Gallen, 2. Zivilkammer, die Klage von G___\ngegenüber C___ im Umfang von CHF 31‘534.10 zuzüglich Zins seit 13. Juni 2013 gut und\nwies die Klage im Übrigen ab (act. 3/8).\n\ne) Am 10. Juni 2016 erliess das Betreibungsamt E___ gegenüber A___ in der Betreibung Nr.\n21578354 eine Pfändungsankündigung (act. 3/2).\n\nf) Am 17. Juni 2016 gelangte RA B___ an das Betreibungsamt E___ und teilte mit, die\ngegen A___ in Betreibung gesetzte Forderung sei infolge Verrechnung getilgt und der\nPfändungstermin vom 22. Juni 2016 sei daher aufzuschieben (act. 3/3).\n\ng) Diesem Ansinnen widersetzte sich das Betreibungsamt E___ mit der Begründung, dass\naus dem Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 3. Juni 2016 weder der Name der\nSchuldnerin hervorgehe, noch nehme dieses Bezug auf die Betreibung (act. 3/3).\n\nSeite 3\nh) Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde liess A___ beim Kantonsgericht Appenzell\nAusserrhoden ein Begehren um Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG sowie um\nErlass einer superprovisorischen Massnahme einreichen (act. 3/9).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Pfändungsankündigung vom 10. Juni 2016 sowie die ablehnende Verfügung\ndes Betreibungsamtes E___ vom 20. Juni 2016 liess A___ am 21. Juni 2016 Beschwerde\nmit den eingangs erwähnten Begehren erheben (act. 1).\n\nb) Mit Entscheid vom 22. Juni 2016 wies der Präsident der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs das Gesuch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act.\n4).\n\nc) Am 3. August 2016 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs dem\nBeschwerdegegner sowie dem beschwerdebeklagten Amt Gelegenheit, innert 10 Tagen\neine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 5).\n\n"}