ebenfalls nicht geltend; im Gegenteil geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er sich mit der Steuerverwaltung über die Höhe der Abschlagszahlungen eben gerade nicht einigen konnte, weshalb Erstere die Restforderung offenbar in Betreibung gesetzt hat. 2.6 Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Forderung sei getilgt, hätte er nach Art. 85 SchKG oder Art. 85a SchKG vorzugehen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)13.