Seite 8 kann die Verwertung zwar ebenfalls aufgeschoben werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 123 SchKG erfüllt sein müssen. Ein solcher Aufschub beruht dann aber nicht auf einer amtlichen Verfügung, sondern auf dem einstweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung der Verwertung12. Eine solche Vereinbarung macht A___ ebenfalls nicht geltend;