2.5 Wie aus der Aufstellung im Verwertungsbegehren hervorgeht (vgl. act. 8/2), hat der Beschwerdeführer zwar die zugrundeliegende Forderung, nicht jedoch die Zinsen, Kosten und Mahngebühren beglichen. Dazu ist er aber verpflichtet und der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).