Die Vorgehensweise resp. die Handlungen des Betreibungsamtes B___ werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr macht er ausschliesslich geltend, er habe die Forderung der Kantonalen Steuerverwaltung, welche die Grundstückpfandverwertung verlangt habe, in Raten abbezahlt. Auf diese Kritik kann im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde aber - wie gesagt - nicht eingegangen werden und die Beschwerde ist abzuweisen.