2.3 Aus der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2015, welche am 3. Dezember 2015 verschickt wurde, geht hervor, dass sämtliche Forderungen der Gruppe Nr. 21529445 auf definitiven Rechtsöffnungsentscheiden beruhen (act. 8/1). Dies wurde im Übrigen bereits im Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016 festgehalten (vgl. AB 15 8, E. 2.3); jenes Verfahren hatte A___ gegen die Pfändung seines Grundstückes in die Wege geleitet.