- Trotz erfolgter Abzahlung der Steuern 2013 habe die Kantonale Steuerverwaltung ihn am 2. Februar 2015 betreffend einen Betrag von CHF 742.05 gemahnt. - Infolge wiederholt erwiesener und erfolgter Zahlungswilligkeit dürfe weder eine Betreibung noch eine Pfändung und schon gar kein Gerichtsverfahren Nr. ER2 15 98 gegen ihn eingeleitet werden wie die Kantonale Steuerverwaltung dies im Herbst 2015 getan habe. Darin sehe er Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung.