2.1 Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (act. 1): - Das Verwertungsbegehren sei durch Vorteilsverschaffung zu Gunsten der genannten Gläubiger und zum Schaden des Beschwerdeführers amtswillkürlich, unzulässig und rechtswidrig; - Die Steuerbetreffnisse 2012 und 2013 habe er in Raten von CHF 100.00 abbezahlt und damit seine Zahlungswilligkeit unter Beweis gestellt. Es könnten keine weiteren Steuerschulden von ihm weder gegenüber der Gemeinde C___ noch der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden;