Indem es die Anzeige nach Art. 120 SchKG erlassen hat, hat das Betreibungsamt stillschweigend angenommen, das Verwertungshindernis Rechtsvorschlag bestehe nicht mehr. Das ist Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, wobei die Feststellung, dass verwertet werden darf, nicht ohne Auswirkungen auf das Verfahren bleibt. So muss sich der Schuldner für eine allfällige angekündigte Wegnahme des Verwertungsgegenstandes zur Verfügung halten. […] Schliesslich ist nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens auch der richtige Zeitpunkt für den Schuldner, um allenfalls Abschlagszahlungen und Verwertungsaufschub zu beantragen5.