Die wichtigste davon dürfte sein, dass es der richtige Zeitpunkt ist, um den Einwand zu erheben, die Verwertung dürfe (noch) nicht verlangt werden. […] Sind die Voraussetzungen für die Verwertung nicht gegeben, hat der Schuldner ein legitimes Interesse daran, der Steigerungspublikation rechtzeitig vorzubeugen. […] Auch der vorliegend anstehende Streit, ob der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt sei, ist für die Frage der Zulässigkeit der Verwertung von grundsätzlicher Bedeutung. Indem es die Anzeige nach Art.