Was die Pfändungsankündigung für das Pfändungsstadium ist, ist in gewisser Hinsicht die Mitteilung der Verwertung für das Verwertungsstadium. Die Anzeige gemäss Art. 120 SchKG kündigt die Verwertung an. Der Schuldner hat Anspruch auf die Mitteilung, weil sie ihm doch gewisse Möglichkeiten eröffnet, auf das Verfahren einzuwirken, insbesondere aber auch zu bestreiten, dass die Voraussetzungen für den nächsten Verfahrensschritt der Verwertung überhaupt gegeben sind. Die wichtigste davon dürfte sein, dass es der richtige Zeitpunkt ist, um den Einwand zu erheben, die Verwertung dürfe (noch) nicht verlangt werden.