1.2 Nach dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 SchKG) können nur Verfügungen eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- oder Konkursorgans sowie von deren Hilfspersonen mit Beschwerde angefochten werden. Soweit in Ziffer 2 der Beschwerde verlangt wird, die Anzeige des Grundbuchamtes der Gemeinde C___ betreffend Vormerkung zur Verfügungsbeschränkung sei zu löschen, kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, da keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans vorliegt.