Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Löschung der durch das Grundbuchamt der Gemeinde C___ zugestellten Anzeige vom 18. November 2015 bezüglich Vormerkung zur Verfügungsbeschränkung (act. 1 und 3/2). Bezüglich der Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück GB-Nr. XX, C___, wurde A___ seitens des Betreibungsamtes B___ bereits am 12. November 2015 informiert (act. 8/1). Diesbezüglich ist seine Beschwerde offensichtlich verspätet und auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 kann nicht eingetreten werden.