sondern bei einer anderen Behörde des Zwangsvollstreckungsrechts, zum Beispiel bei einer Aufsichtsbehörde, hätte vorgenommen werden müssen3. Für das Betreibungsamt B___ war aufgrund der Angaben in der Beschwerde ohne weiteres erkennbar, dass für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist. Indem der Beschwerdeführer innert 10 Tagen an das beschwerdebeklagte Amt gelangte, hat er die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG somit eingehalten.