Seite 3 zuständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich unzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1. Diese Weiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane2.