1.1. Die angefochtene Mitteilung des Verwertungsbegehrens datiert vom 26. Mai 2016 (act. 2). Der Schuldner gibt an, die Anzeige am 4. Juni 2016 erhalten zu haben (act. 1). Dies deckt sich mit den Akten des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes (act. 8/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 14. Juni 2016 grundsätzlich eingehalten. Da die Beschwerde fälschlicherweise beim Betreibungsamt B___ eingereicht wurde (act. 1), ist jedoch zu prüfen, ob die Frist auch damit gewahrt wurde.