b) Am 15. Juni 2016 übermittelte das Betreibungsamt B___ die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4). c) Das Betreibungsamt B___ verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2016 auf eine Stellungnahme, liess der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs jedoch verschiedene Aktenstücke zugehen (act. 7 und 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen: 1. Formelles