{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2016-09-06", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-16-5_2016-09-06.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2016/OG-20160906-AB-16-5-20160906.pdf", "Checksum": "1d44070b60fe30d1124dea88a071af3b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-16-5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 06.09.2016 OG AB-16-5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 6. September 2016  Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.  AB"}], "ScrapyJob": "446973/43/1303", "Zeit UTC": "18.10.2023 06:20:17", "Checksum": "abad3ff42083bc7911db135afac4e70d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 06.09.2016 OG AB-16-5\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 6. September 2016  Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr.  AB\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nEntscheid vom 6. September 2016\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer und H. Zingg\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 16 5\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\nSchuldner\n\nBeschwerdegegnerin Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, 9102 Herisau\nGläubigerin\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Mitteilung des Verwertungsbegehrens\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Das obgenannte Verwertungsbegehren wird hiermit angefochten und vollumfänglich\nbestritten, es sei unverzüglich aufzuheben.\n\n2. Die dem Beschwerdeführer durch das Grundbuchamt der Gemeinde C___\nzugestellte Anzeige vom 18. November 2015 bezüglich Eintrag „Vormerkung zur\nVerfügungsbeschränkung“, Grundstück GB-Nr. XX, sei unverzüglich zu löschen.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\n(kein Antrag)\n\nc) der Beschwerdegegnerin:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Für Forderungen von D___ (CHF 3‘104.60 nebst Zinsen und Kosten), der Gemeinde\nC___ (CHF 24‘892.40 nebst Zinsen und Kosten) sowie der Kantonalen Steuerverwaltung\n(ursprünglich CHF 664.75 nebst Zinsen und Kosten, Restsaldo inkl. Inkasso per\n19. Oktober 2015 CHF 301.70) pfändete das Betreibungsamt B___ mit Verfügung vom\n19. Oktober 2015 das im Eigentum von A___ stehende Grundstück Nr. XX, Plan Nr. 1,\nC___ (act. 8/1). Am 18. November 2015 zeigte das Grundbuchamt C___ A___ die\nVerfügungsbeschränkung gemäss Art. 969 ZGB an (act. 3/2).\n\nb) Am 24. Mai 2016 stellte die Kantonale Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. 21579376\ndas Verwertungsbegehren (act. 8/2). Daraufhin erfolgte am 26. Mai 2016 gegenüber dem\nSchuldner die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt B___\n(act. 8/2).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 26. Mai 2016 erhob A___ am\n14. Juni 2016 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren beim Betreibungsamt\nB___ (act. 1).\n\nb) Am 15. Juni 2016 übermittelte das Betreibungsamt B___ die Beschwerde an die\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4).\n\nc) Das Betreibungsamt B___ verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2016 auf eine\nStellungnahme, liess der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs jedoch\nverschiedene Aktenstücke zugehen (act. 7 und 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich\nnicht vernehmen.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf\neinzugehen.\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n\n1.1. Die angefochtene Mitteilung des Verwertungsbegehrens datiert vom 26. Mai 2016 (act. 2).\nDer Schuldner gibt an, die Anzeige am 4. Juni 2016 erhalten zu haben (act. 1). Dies deckt\nsich mit den Akten des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes (act. 8/2). Die 10-tägige\nBeschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 14. Juni\n2016 grundsätzlich eingehalten. Da die Beschwerde fälschlicherweise beim\nBetreibungsamt B___ eingereicht wurde (act. 1), ist jedoch zu prüfen, ob die Frist auch\ndamit gewahrt wurde.\n\nGemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf\neine unzuständige Behörde angerufen wird und diese die Eingabe unverzüglich der\n\nSeite 3\nzuständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich\nunzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt\nweiterzuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1.\nDiese Weiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern\nauch alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane2. Die Anrufung einer Behörde genügt\nsomit auch dann, wenn diese nicht ein Konkurs- oder Betreibungsamt ist (mit Ausnahme\n„entlegener“ Behörden), und eine Eingabe an eine falsche Behörde ist auch dann\nfristwahrend, wenn die richtige Eingabe nicht bei einem Betreibungs- oder Konkursamt,\nsondern bei einer anderen Behörde des Zwangsvollstreckungsrechts, zum Beispiel bei\neiner Aufsichtsbehörde, hätte vorgenommen werden müssen3.\n\nFür das Betreibungsamt B___ war aufgrund der Angaben in der Beschwerde ohne\nweiteres erkennbar, dass für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs zuständig ist. Indem der Beschwerdeführer innert\n10 Tagen an das beschwerdebeklagte Amt gelangte, hat er die Frist von Art. 17 Abs. 2\nSchKG somit eingehalten.\n\n"}