Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 6. September 2016 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 16 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Schuldner Beschwerdegegnerin Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, 9102 Herisau Gläubigerin beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Mitteilung des Verwertungsbegehrens Anträge: a) des Beschwerdeführers: 1. Das obgenannte Verwertungsbegehren wird hiermit angefochten und vollumfänglich bestritten, es sei unverzüglich aufzuheben. 2. Die dem Beschwerdeführer durch das Grundbuchamt der Gemeinde C___ zugestellte Anzeige vom 18. November 2015 bezüglich Eintrag „Vormerkung zur Verfügungsbeschränkung“, Grundstück GB-Nr. XX, sei unverzüglich zu löschen. b) des Betreibungsamtes B___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegnerin: (kein Antrag) Sachverhalt A. Übersicht a) Für Forderungen von D___ (CHF 3‘104.60 nebst Zinsen und Kosten), der Gemeinde C___ (CHF 24‘892.40 nebst Zinsen und Kosten) sowie der Kantonalen Steuerverwaltung (ursprünglich CHF 664.75 nebst Zinsen und Kosten, Restsaldo inkl. Inkasso per 19. Oktober 2015 CHF 301.70) pfändete das Betreibungsamt B___ mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 das im Eigentum von A___ stehende Grundstück Nr. XX, Plan Nr. 1, C___ (act. 8/1). Am 18. November 2015 zeigte das Grundbuchamt C___ A___ die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 969 ZGB an (act. 3/2). b) Am 24. Mai 2016 stellte die Kantonale Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. 21579376 das Verwertungsbegehren (act. 8/2). Daraufhin erfolgte am 26. Mai 2016 gegenüber dem Schuldner die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt B___ (act. 8/2). Seite 2 B. Prozessgeschichte a) Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 26. Mai 2016 erhob A___ am 14. Juni 2016 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren beim Betreibungsamt B___ (act. 1). b) Am 15. Juni 2016 übermittelte das Betreibungsamt B___ die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4). c) Das Betreibungsamt B___ verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2016 auf eine Stellungnahme, liess der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs jedoch verschiedene Aktenstücke zugehen (act. 7 und 8). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Die angefochtene Mitteilung des Verwertungsbegehrens datiert vom 26. Mai 2016 (act. 2). Der Schuldner gibt an, die Anzeige am 4. Juni 2016 erhalten zu haben (act. 1). Dies deckt sich mit den Akten des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes (act. 8/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 14. Juni 2016 grundsätzlich eingehalten. Da die Beschwerde fälschlicherweise beim Betreibungsamt B___ eingereicht wurde (act. 1), ist jedoch zu prüfen, ob die Frist auch damit gewahrt wurde. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird und diese die Eingabe unverzüglich der Seite 3 zuständigen Behörde überweist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind örtlich unzuständige Betreibungsämter verpflichtet, ein Begehren an das zuständige Amt weiterzuleiten, sofern die Angaben im Begehren das zuständige Amt erkennen lassen1. Diese Weiterleitungspflicht trifft nicht nur die Betreibungs- und Konkursämter, sondern auch alle anderen Zwangsvollstreckungsorgane2. Die Anrufung einer Behörde genügt somit auch dann, wenn diese nicht ein Konkurs- oder Betreibungsamt ist (mit Ausnahme „entlegener“ Behörden), und eine Eingabe an eine falsche Behörde ist auch dann fristwahrend, wenn die richtige Eingabe nicht bei einem Betreibungs- oder Konkursamt, sondern bei einer anderen Behörde des Zwangsvollstreckungsrechts, zum Beispiel bei einer Aufsichtsbehörde, hätte vorgenommen werden müssen3. Für das Betreibungsamt B___ war aufgrund der Angaben in der Beschwerde ohne weiteres erkennbar, dass für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig ist. Indem der Beschwerdeführer innert 10 Tagen an das beschwerdebeklagte Amt gelangte, hat er die Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG somit eingehalten. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Löschung der durch das Grundbuchamt der Gemeinde C___ zugestellten Anzeige vom 18. November 2015 bezüglich Vormerkung zur Verfügungsbeschränkung (act. 1 und 3/2). Bezüglich der Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück GB-Nr. XX, C___, wurde A___ seitens des Betreibungsamtes B___ bereits am 12. November 2015 informiert (act. 8/1). Diesbezüglich ist seine Beschwerde offensichtlich verspätet und auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 kann nicht eingetreten werden. 1.2 Nach dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 SchKG) können nur Verfügungen eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- oder Konkursorgans sowie von deren Hilfspersonen mit Beschwerde angefochten werden. Soweit in Ziffer 2 der Beschwerde verlangt wird, die Anzeige des Grundbuchamtes der Gemeinde C___ betreffend Vormerkung zur Verfügungsbeschränkung sei zu löschen, kann auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, da keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans vorliegt. 1 BGE 127 III 567 E. 3a. 2 MARC RUSSENBERGER/KARIN MINET, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 32 SchKG. 3 FRANCIS NORDMANN, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 6 zu Art. 32 SchKG. Seite 4 1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt4. Was die Pfändungsankündigung für das Pfändungsstadium ist, ist in gewisser Hinsicht die Mitteilung der Verwertung für das Verwertungsstadium. Die Anzeige gemäss Art. 120 SchKG kündigt die Verwertung an. Der Schuldner hat Anspruch auf die Mitteilung, weil sie ihm doch gewisse Möglichkeiten eröffnet, auf das Verfahren einzuwirken, insbesondere aber auch zu bestreiten, dass die Voraussetzungen für den nächsten Verfahrensschritt der Verwertung überhaupt gegeben sind. Die wichtigste davon dürfte sein, dass es der richtige Zeitpunkt ist, um den Einwand zu erheben, die Verwertung dürfe (noch) nicht verlangt werden. […] Sind die Voraussetzungen für die Verwertung nicht gegeben, hat der Schuldner ein legitimes Interesse daran, der Steigerungspublikation rechtzeitig vorzubeugen. […] Auch der vorliegend anstehende Streit, ob der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt sei, ist für die Frage der Zulässigkeit der Verwertung von grundsätzlicher Bedeutung. Indem es die Anzeige nach Art. 120 SchKG erlassen hat, hat das Betreibungsamt stillschweigend angenommen, das Verwertungshindernis Rechtsvorschlag bestehe nicht mehr. Das ist Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, wobei die Feststellung, dass verwertet werden darf, nicht ohne Auswirkungen auf das Verfahren bleibt. So muss sich der Schuldner für eine allfällige angekündigte Wegnahme des Verwertungsgegenstandes zur Verfügung halten. […] Schliesslich ist nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens auch der richtige Zeitpunkt für den Schuldner, um allenfalls Abschlagszahlungen und Verwertungsaufschub zu beantragen5. Den überzeugenden Überlegungen des Kantonsgerichts Graubünden kann die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs sich vollumfänglich anschliessen. Die 4 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. W OHL, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG. 5 KGer GR, PKG 1998, S. 153 ff. Seite 5 Mitteilung des Verwertungsbegehrens geht damit klar über einen blossen Bericht betreffend den Stand des Verfahrens oder eine wirkungslose Benachrichtigung hinaus und das Betreibungsamt trifft mithin eine Verfügung mit zwangsvollstreckungsrechtlicher Wirkung nach aussen6. 1.4 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat7. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse8. A___ ist Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 2. Materielles 2.1 Gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (act. 1): - Das Verwertungsbegehren sei durch Vorteilsverschaffung zu Gunsten der genannten Gläubiger und zum Schaden des Beschwerdeführers amtswillkürlich, unzulässig und rechtswidrig; - Die Steuerbetreffnisse 2012 und 2013 habe er in Raten von CHF 100.00 abbezahlt und damit seine Zahlungswilligkeit unter Beweis gestellt. Es könnten keine weiteren Steuerschulden von ihm weder gegenüber der Gemeinde C___ noch der Kantonalen Steuerverwaltung geltend gemacht werden; 6 KGer GR, PKG 1998, S. 153 ff.; SVEN RÜETSCHI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 120 SchKG; MARKUS Frey, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Aufl. 2010, N. 7 zu Art. 120 SchKG; offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 7B.137/2006 vom 25. September 2006, E. 2. 7 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen. 8 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6, Rz. 25. Seite 6 - Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 habe er um Zusendung von Einzahlungsscheinen ersucht. Solche seien ihm jedoch nicht zugestellt worden, er habe sie selbst “schreiben“ müssen. - Am 11. November 2014 habe er der Kantonalen Steuerverwaltung eine Aufstellung seiner monatlichen Einnahmen/Ausgaben zugeschickt. Daraus gehe hervor, dass ihm für den Lebensunterhalt gerade noch CHF 307.65 pro Monat blieben. - Trotz erfolgter Abzahlung der Steuern 2013 habe die Kantonale Steuerverwaltung ihn am 2. Februar 2015 betreffend einen Betrag von CHF 742.05 gemahnt. - Infolge wiederholt erwiesener und erfolgter Zahlungswilligkeit dürfe weder eine Betreibung noch eine Pfändung und schon gar kein Gerichtsverfahren Nr. ER2 15 98 gegen ihn eingeleitet werden wie die Kantonale Steuerverwaltung dies im Herbst 2015 getan habe. Darin sehe er Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung. - Zusammenfassend basierten die erfolgte Grundstückpfändung und das Verwertungsbegehren auf Hinterhältigkeit durch Beamte der Steuerverwaltung, vorsätzlich versuchtem Betrug durch die Gläubiger und unzulässigem, parteiischem Verfahren durch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Des Weiteren habe die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in den Verfahren AB 15 7 und AB 15 8 die Grundrechte auf Eigentum und Existenz willkürlich ignoriert. 2.2 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen (Art. 116 Abs. 1 SchKG). Die Frist für das Verwertungsbegehren beginnt mit dem Vollzug der Pfändung durch das Betreibungsamt und nicht mit der Mitteilung der Pfändungsurkunde an den Gläubiger9. Das Betreibungsamt B___ hat die Pfändung am 19. Oktober 2015 vollzogen (act. 8/1). Das Verwertungsbegehren wurde seitens der Kantonalen Steuerverwaltung am 24. Mai 9 BGE 115 III 109 E. 2 = Pra. 79 (1990) Nr. 141. Seite 7 2016 gestellt (act. 8/2). Dieses erfolgte somit korrekt erst nach Ablauf von sechs Monaten (Art. 116 Abs. 1 SchKG). 2.3 Aus der Pfändungsurkunde vom 19. Oktober 2015, welche am 3. Dezember 2015 verschickt wurde, geht hervor, dass sämtliche Forderungen der Gruppe Nr. 21529445 auf definitiven Rechtsöffnungsentscheiden beruhen (act. 8/1). Dies wurde im Übrigen bereits im Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. Januar 2016 festgehalten (vgl. AB 15 8, E. 2.3); jenes Verfahren hatte A___ gegen die Pfändung seines Grundstückes in die Wege geleitet. 2.4 Der Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde ist auf Handlungen der Vollstreckungsorgane begrenzt; im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden, nicht über materiellrechtliche Fragen10. Die Vorgehensweise resp. die Handlungen des Betreibungsamtes B___ werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr macht er ausschliesslich geltend, er habe die Forderung der Kantonalen Steuerverwaltung, welche die Grundstückpfandverwertung verlangt habe, in Raten abbezahlt. Auf diese Kritik kann im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde aber - wie gesagt - nicht eingegangen werden und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.5 Wie aus der Aufstellung im Verwertungsbegehren hervorgeht (vgl. act. 8/2), hat der Beschwerdeführer zwar die zugrundeliegende Forderung, nicht jedoch die Zinsen, Kosten und Mahngebühren beglichen. Dazu ist er aber verpflichtet und der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Abschlagszahlungen können auch bei der Verwertung von Grundstücken (Art. 133 ff. SchKG) gewährt werden11. Hier behauptet der Beschwerdeführer aber keinen Verwertungsaufschub durch das Betreibungsamt und bringt auch sonst nichts vor, wieso das Verwertungsbegehren nicht rechtsgültig sein sollte. Mit Zustimmung des Gläubigers 10 KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 11 und 13 f. zu Art. 17 SchKG; MARKUS DIETH/GEORG J. W OHL, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.268/2003 vom 3. Februar 2004, E. 2.4.1; BGE 97 III 89 E. 5 lit. d. 11 SVEN RÜETSCHI, a.a.O., N. 2 zu Art. 123 SchKG. Seite 8 kann die Verwertung zwar ebenfalls aufgeschoben werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 123 SchKG erfüllt sein müssen. Ein solcher Aufschub beruht dann aber nicht auf einer amtlichen Verfügung, sondern auf dem einstweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung der Verwertung12. Eine solche Vereinbarung macht A___ ebenfalls nicht geltend; im Gegenteil geht aus seinen Ausführungen hervor, dass er sich mit der Steuerverwaltung über die Höhe der Abschlagszahlungen eben gerade nicht einigen konnte, weshalb Erstere die Restforderung offenbar in Betreibung gesetzt hat. 2.6 Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Forderung sei getilgt, hätte er nach Art. 85 SchKG oder Art. 85a SchKG vorzugehen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)13. 12 KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 27 Rz. 14. 13 KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG. Seite 9 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 14. September 2016 an: - A___, eingeschrieben - Kantonale Steuerverwaltung, eingeschrieben - das beschwerdebeklagte Amt Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 10