Seite 7 2.6 Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin einen genügenden Beweis für das rechtzeitige Erheben des Rechtsvorschlages erbracht hat. Als Folge davon ist die Fortsetzung der Betreibung, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, nichtig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 20151092 des Betreibungsamtes C___ vom 21. April 2016 aufzuheben. 3. Kosten