Jede Fortsetzungshandlung, die sich nicht auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl stützt, ist nichtig12. Mithin schadet es der Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich erst gegen die Pfändungsankündigung/Vorladung vom 21. April 2016 zur Wehr gesetzt hat, da selbst ein Verhalten gegen Treu und Glauben die Nichtigkeit nicht beseitigen könnte.