Dass es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsvorschlag auf dem Betreibungsamt eingegangen oder eventuell dort verloren gegangen ist, wurde bereits erwähnt11. Es geht beim Rechtsvorschlag nämlich um die Willenserklärung und nicht um deren Eingang beim Gläubiger oder dem Amt. Insofern würde auch die (nachträgliche) Einforderung des Zahlungsbefehlsdoppels bei den Gläubigern oder der Schuldnerin nichts bringen. Insgesamt ist somit von einem genügenden Nachweis für das rechtzeitige Erheben des Rechtsvorschlags auszugehen.